Nutzungsordnung

Nutzungsordnung

§1 Zweck der Ordnung
§ 2 Eingetragene Schutzrechte
§ 3 Vertretung
§ 4 Kreis der Berechtigten
§ 5 Nutzungsbedingungen
§ 6 Pflichten der Berechtigten bei Schutzrechtsverletzung
§ 7 Einnahmen
§ 8 Vertragsstrafen
§ 9 Verlust des Nutzungsrechtes

für die Marken des Vereins Internationales Trabant Register „InterTrab“ e.V.

Präambel

Der Verein „Internationales Trabant Register e.V.“ mit Sitz in 08058 Zwickau, Audi Straße 7, Vereinsnummer 71205 beim Amtsgericht Chemnitz, ist Inhaber der in § 2 dieser Nutzungsordnung genannten Marken, die für die in den jeweiligen Registerauszügen des Deutschen Patent- und Markenamtes genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen sind.
Der Verein ist willens und hat von seinen Mitgliedern das Recht verliehen bekommen, hinsichtlich dieser Marken interessierten Dritten Nutzungsrechte zur Benutzung der Marken und der für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu erteilen.

§ 1 Zweck der Ordnung

Zweck der Ordnung ist die Sicherung einer einheitlichen Kennzeichnung der Aktivitäten von Vereinen, Clubs und Organisationen einschließlich ihrer Publikationen und Produkte, mit den in § 2 dieser Nutzungsordnung genannten Marken. Sie regelt die Gewährung und Überwachung der nachfolgend genannten Nutzungsrechte und Nutzungsbedingungen, sie schützt die Nutzungsberechtigten und die Öffentlichkeit vor dem Missbrauch der Kennzeichen sowie dem dadurch möglicherweise verursachten ideellen und materiellen Schaden und bestimmt die Sanktionierung deren rechtswidriger Benutzung.

§ 2 Eingetragene Schutzrechte

Schriftzug „Trabant“
Wort/ Bildmarke DD 623 115 Schutzumfang: Personenkraftwagen, Lieferkraftwagen, kombinierte Personen- und Lieferkraftwagen, Kraftfahrzeuge mit Sonderaufbauten, Kraftfahrzeugteile.

Schriftzug „Trabant“
Wort/ Bildmarke 399 21 284 Schutzumfang: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Veranstaltung von Ausflugsfahrten und Reisen; Ausstellungen für kulturelle Zwecke, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen, Veranstaltung von Wettbewerben, Information über Veranstaltungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Herausgabe von Texten.

Schriftzug „Trabant“
Wort/ Bildmarke 30541079 Schutzumfang: Kraftfahrzeuge und deren Teile; Abschmieren von Fahrzeugen, Fahrzeuginstandhaltung, Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung), Lackierarbeiten, Polieren von Fahrzeugen, Reinigung von Fahrzeugen, Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen, Sandstrahlen, Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Motoren; Autovermietung, Veranstaltung von Besichtigungen, Vermietung von Kraftfahrzeugen.

Schriftzug: 601 deluxe
Wort/ Bildmarke 30548173 Schutzumfang: Kraftfahrzeuge und deren Teile; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nur soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Taschen, nur soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe.

Sachsenring Logo
Wort-/Bildmarke: 302008070952.9 Schutzumfang: 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Aufkleber; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Portemonnaies; Schlüsseletuis; Taschen soweit in Klasse 18 enthalten; Sonnen- und Regenschirme 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

§ 3 Vertretung

Die Vertretung des Vereins richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Vereinssatzung, die beim Vereinsregister des Amtsgerichts Zwickau eingesehen werden kann.

§ 4 Kreis der Berechtigten

(1) Der Verein „Internationales Trabant Register e.V.“ gestattet Trabantclubs auf Antrag unter Vorlage eines Nachweises deren Eigenschaft als eingetragener Verein und nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Verein „Internationales Trabantregister e. V.“ mit Verpflichtung des Antragstellers zur Anerkennung und Einhaltung dieser Nutzungsordnung die nicht kommerzielle Nutzung der in § 2 genannten Marken.

(2) Auch Dritten gegenüber, die keine Trabantclubs entsprechend des vorstehenden Absatzes sind, erteilt der der Verein „Internationales Trabantregister e.V.“ Nutzungsberechtigungen im Einzelfall auf Grundlage individueller Lizenzverträge.

(3) Soweit eine kommerzielle Nutzung der in § 2 genannten Marken vorgesehen ist, ist diese Nutzung seitens des jeweiligen Clubs bzw. der Dritten schriftlich beim Verein „Internationales Trabantregister e.V.“ zu beantragen und das zur Nutzung vorgesehene Layout der Ausführung zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung einer kommerziellen Nutzung ist mit einer Lizenzgebühr, die gesondert nach Art und Umfang der jeweiligen Nutzung zu bestimmen ist, zu belegen. Stimmt der Verein „Internationales Trabantregister e.V.“ der beabsichtigten kommerziellen Nutzung zu, erfolgt die Nutzungsberechtigung im Einzelfall auf Grundlage individueller Lizenzverträge.

(4) Die den Berechtigten gewährte Befugnis zur Benutzung der in § 2 genannten Marken darf nicht an Dritte weiter übertragen werden.

(5) Die erteilten Genehmigungen werden halbjährlich vom Verein veröffentlicht. Der Vorstand verpflichtet, jährlich einmal Rechenschaft über die erteilten Genehmigungen und deren Veränderungen vor der Mitgliederversammlung abzulegen.

§ 5 Nutzungsbedingungen

(1) Mit den in § 2 genannten Marken dürfen von den Berechtigten nur solche Leistungen und Produkte gekennzeichnet werden, die dem Ziel der Traditionspflege und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der „Legende auf Rädern“ zur Erhaltung und Bewahrung sowie zum Schutz ihres guten Rufes dienen bzw. diesem nicht entgegenstehen.

(2) Die in § 2 genannten Marken dürfen von den Berechtigten weiterhin zur Werbung für die Leistungen und Produkte der Berechtigten genutzt werden. Eine Nutzung der in § 2 genannten Marken durch berechtigte Dritte als Bestandteil einer Firma oder zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen

§ 6 Pflichten der Berechtigten bei Schutzrechtsverletzung

(1) Der Verein "Internationales Trabant Register e.V." verfolgt die Verletzung seiner Schutzrechte durch Dritte.

(2) Hierzu wird der Vorstand des Vereins „Internationales Trabantregister e.V.“ durch die Mitgliederversammlung beauftragt, die Originalität des geschützten Schriftzuges bei einer Nutzung für die eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen zu kontrollieren sowie die Berechtigung zur Nutzung zu prüfen und bei festgestellten Verstößen die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten.

(3) Jeder im Rahmen dieser Nutzungsordnung Berechtigte hat die Pflicht, die ihm zur Kenntnis kommenden Verstöße gegen den Schutz der in § 2 genannten Marken unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 7 Einnahmen

Die durch die Nutzung der in § 2 genannten Marken und die Genehmigung zur kommerziellen Nutzung der in § 2 genannten Marken erzielten Einnahmen werden ausschließlich zur Pflege der Tradition der Automobilwerke Sachsenring Zwickau und zur Deckung der Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marken entstehen.

§ 8 Vertragsstrafen

(1) Falls ein im Rahmen dieser Nutzungsordnung gemäß § 4 Berechtigte schuldhaft gegen eine wesentliche Verpflichtung dieser Nutzungsordnung trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung verstößt, ist der Vorstand berechtigt, für jeden derartigen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 Euro zu fordern.

(2) Die Vertragsstrafen werden ausschließlich für die in § 8 genannten Zwecke eingesetzt.

§ 9 Verlust des Nutzungsrechtes

(1) Die den Berechtigten gewährte Befugnis der Zeichenführung gilt für einen Zeitraum, der in einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 4 zu vereinbaren ist.

(2) Das Nutzungsrecht erlischt durch Kündigung der Vereinbarung oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts ist jede weitere Benutzung der in § 2 dieser Vereinbarung genannten Marken untersagt. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Vorschrift verpflichtet sich der vormals Berechtigte zur Zahlung der in § 9 genannten Vertragsstrafe, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

(3) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Berechtigten zu erklären. Die Kündigung ist – soweit die individuelle schriftliche Vereinbarung gemäß § 4 nichts anderes bestimmt – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zulässig. Von der vorstehenden Regelung unbenommen ist das Recht des Vereins "Internationales Trabant Register e.V.“ die Nutzungsberechtigung fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Berechtigte schuldhaft gegen eine wesentliche Verpflichtung dieser Nutzungsvereinbarung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(4) Bei Beendigung des Nutzungsrechts durch Verlust der Rechtsfähigkeit eines Berechtigten, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Berechtigten ein, sofern er dies dem Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Eintritt der Veränderung mitteilt und bei ihm die Voraussetzungen für die Berechtigung gegeben sind. Anderenfalls gilt die Berechtigung vom Zeitpunkt der Beendigung oder des Verlustes der Rechtsfähigkeit an als beendet. Die vorstehende Nutzungsordnung ersetzt die Nutzungsordnung vom 29. Mai 1999 und wurde durch Beschluss des Vorstandes des Vereins „Internationales Trabant Register e.V.“ am 03.August 2011 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Der Vorstand